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   BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70   

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BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70 (https://dejure.org/1971,537)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1971 - VIII C 101.70 (https://dejure.org/1971,537)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1971 - VIII C 101.70 (https://dejure.org/1971,537)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2187
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Damit wird auf den Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) von Seiten des Klägers im Sinne der Entscheidung BVerwGE 34, 273 abgehoben.
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses gibt es neben der Beurlaubung eine Entlassung wegen besonderer Härte (§ 29 Abs. 4 WpflG); über sie hat aber die Truppe zu entscheiden, und sie kann nicht auf Gründe gestützt werden, die vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses liegen (vgl. das Urteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 113.68 -).
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Sie bezieht sich aber, was das Verwaltungsgericht verkennt, auf die konkrete Ausbildung des betroffenen Wehrpflichtigen, und daher kommt es auf das Verhältnis der zurückgelegten Ausbildungszeit zu der erforderlichen Ausbildungsdauer an (vgl. das Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Denn durch den Einberufungsbescheid wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidungen über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt (§ 21 WpflG; vgl. BVerwGE 27, 257; Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz a.a.O. § 5 WpflG Nr. 4 = BW 1969, 236]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Denn durch den Einberufungsbescheid wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidungen über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt (§ 21 WpflG; vgl. BVerwGE 27, 257; Urteil vom 27. März 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [Buchholz a.a.O. § 5 WpflG Nr. 4 = BW 1969, 236]).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 61.69

    Eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende "weitgehende Förderung"

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70
    Sie bezieht sich aber, was das Verwaltungsgericht verkennt, auf die konkrete Ausbildung des betroffenen Wehrpflichtigen, und daher kommt es auf das Verhältnis der zurückgelegten Ausbildungszeit zu der erforderlichen Ausbildungsdauer an (vgl. das Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]).
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der

    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einen selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch dieser, gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.

    Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazuUrteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.

    Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids, umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 130.70

    Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung vom

    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.

    Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der

    Ein bis zum festgesetzten Einberufungszeitpunkt entstandener Zurückstellungsgrund führt weder zur Entlassung des Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 1 WPflG (Urteil vom 6. Dezember 1971, a.a.O. S. 125 f.) noch zur Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG (Urteile vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 113.68 - BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - NJW 1971, 2187).
  • BVerwG, 02.05.2006 - 6 B 53.05

    Einberufungsbescheid; Zurückstellungsgründe; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Ein bis zum festgesetzten Einberufungszeitpunkt entstandener Zurückstellungsgrund führt weder zur Entlassung des Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 WPflG (Urteil vom 6. Dezember 1971 a.a.O. S. 125 f. bzw. S. 11) noch zur Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG (Urteile vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 113.68 - BVerwGE 37, 62 = Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 3 S. 2 ff. und vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 101.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 55 S. 91).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Der individuelle Leistungs- und Begabungsstand als solcher ist unerheblich; bei der Zurückstellung aus Ausbildungsgründen muß, wie aus dem normierten besonderen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu schließen ist, notwendigerweise generalisierend auf typische Sachverhalte abgestellt werden (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]; Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970 S. 212]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 72.70

    Begriff der einen Zurückstellungsgrund darstellenden besonderen Härte i.S.d.§ 12

    Der individuelle Leistungs- und Begabungsstand als solcher ist unerheblich; bei der Zurückstellung aus Ausbildungsgründen muß, wie aus dem normierten besonderen Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG zu schließen ist, notwendigerweise generalisierend auf typische Sachverhalte abgestellt werden (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]; Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61.69/62.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 44 = BWV 1970 S. 212]).
  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des

    Ein solcher Grund muß noch in der dem Wehrdienstverhältnis systematisch vorausgehenden Stufe des Heranziehungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]).
  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 16.82

    Zulässigkeit von Beurlaubung und Entlassung wegen besonderer Härte bei Ausschluss

    Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1970 (- BVerwG VIII C 113.68 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 3 S. 2 [3] = BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] [65]) und vom 24. Juni 1971 (- BVerwG VIII C 101.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 55 S. 90 [91] = NJW 71, 2187).
  • BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 73.74

    Voraussetzungen der Entlassung aus dem Wehrdienst - Entstehung eines

    Ein Begehren auf Entlassung aus dem Wehrdienst gemäß § 29 Abs. 4 WPflG kann nicht auf Gründe gestützt werden, die vor dem Beginn des Wehr dienst Verhältnisses bereits vorgelegen haben (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]; Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 55 = NJW 1971, 2187]).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VIII C 93.73

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens

  • BVerwG, 15.03.1973 - VIII CB 88.72

    Aufhebung eines Einberufungsbescheides - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 15.03.1973 - VIII B 56.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 17.05.1976 - 8 B 25.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit eines

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